Die Integrationshilfe für Behinderte,

nach dem 12. Sozialgesetzbuch (§ 53 SGB XII)

Dass es sie gibt, wissen viele Behinderte nicht!

Die sogenannten Sozialarbeiter, auch in Pflegeheimen, klaeren die Beduerftigen nicht auf !

Ein reales Beispiel zur sozialen Ausgrenzung von Behinderten im Rollstuhl, weil die Behinderten nicht ueber staatliche finanzielle Hilfen aufgeklärt werden.

Ich bin ich der Meinung, dass öffentlich, durch Städte und Gemeinden- und intern in sozialen Einrichtungen- transparent über soziale Leistungen aufgeklärt werden sollte. Es gibt viele alte- und kranke Menschen, auf die der Staat, bzw. die Stadt zugehen müsste, damit diese in den Genuss von bestimmten Sozialleistungen kommen. Es gibt Sozialleistungen, die nicht publik gemacht werden. Als Beispiel nenne ich hier die Integrationshilfe für Behinderte, die nach dem 12. Sozialgesetzbuch (§ 53 SGB XII) den Behinderten zu gewähren ist. Ich wiederhole, zu gewähren ist! Unter anderem kann der Behinderte, wenn er im Schwerbehindertenausweis den Zusatz aG hat, einen Beförderungsdienst für Rollstuhlfahrer in Anspruch nehmen. Diese Maßnahme soll dazu dienen, dass die Behinderten am öffentlichen Leben teilhaben können und sich nicht ausgegrenzt fühlen. Weil dieser Beförderungsdienst eine Teil der Integrationshilfe für Behinderte ist und auf Grundlage des XII. Sozialgesetzbuches beruht, wird es derartige Regelungen in allen Städten der Bundesrepublik geben. Wie kann es sein, dass eine pflegebedürftige, die am Rollstuhl gebunden ist, mit Pflegestufe 2, Zusatz aG, in einem Pflegeheim ist, nicht weiß, dass ihr monatlich 40 Fahrkilometer für Fahrten zur Teilhabe am öffentlichen Leben zustehen? Im Schwerbehindertenausweis muss der Zusatz "aG" also "außergewöhnlich Gehbehindert" vermerkt sein. Dieser arme Mensch könnte z.B. einmal im Monat die Kinder besuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen oder zu Weihnachten die Familie oder Bekannte besuchen. Juristisch korrekt heißt es:" Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist gemäß § 53 SGB XII Eingliederungshilfe zu gewahren. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört gemäß § 54 SGB XII und § 55 SGBJX auch die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

 

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